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"Focus Online" schreibt am 13. Mai 2009 - "ver.di fordert Neuverordnung des Post-Mindestlohns" !!!

BERLIN (Dow Jones)--Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordert den Arbeitgeberverband Postdienste e.V. auf, gemeinsam mit ihr einen Antrag auf Neuverordnung des Post-Mindestlohnes zu stellen. Hintergrund ist die umstrittene Rechtsgrundlage für die aktuelle Regelung des Post-Mindestlohns.
"Um die Mindestlöhne in der Branche der Briefdienste rechtssicher durchsetzen zu können, ist es erforderlich, den Mindestlohn von 8 bis 9,80 EUR auf der Rechtsgrundlage des neuen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes neu zu verordnen", begründete die stellvertretende ver.di-Vorsitzende, Andrea Kocsis, die Aufforderung an den Arbeitgeberverband.
Der Post-Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2008 und ist Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung. Zuletzt habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Dezember 2008 ausgeführt, dass das Bundesarbeitsministerium seine gesetzliche Verordnungskompetenz überschritten habe. Nach dem Wortlaut des bis dato geltenden Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hätten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nur auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden dürfen, die an keinen Tarifvertrag gebunden sind.
Das seit 23. April 2009 geltende neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz setze an genau dieser Stelle an, argumentiert ver.di. Auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien kann der Bundesarbeitsminister einen Mindestlohntarifvertrag auf eine gesamte Branche erstrecken.

Quelle: Focus Online am 13. Mai 2009

Schlagworte: arbeitgeberverband, e.v., entsendegesetz, mindestlohn, pin, post, postdienste, tnt, ver.di, zustelldienste

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Kommentare zu diesen Artikel

Hier ist übrigens der Tarifvertrag, welcher der Ursprung des am 01. Januar 2008 eingeführten Entsendegesetzes für den Mindestlohn in der Zustellbranche ist.

Zwischen
dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V.
Adenauerallee 87
53113 Bonn,
vertreten durch ihren Vorstand,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:


Im Interesse eines fairen Wettbewerbs sehen die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung von Mindestlöhnen in dem Bereich Postdienste als notwendig an, um Wettbewerbsverzer-rungen infolge Lohndumpings und sozialen Verwerfungen entgegen zu treten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Tarifvertrag gilt für die Branche Briefdienstleistungen. Dies sind alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern.
(3) Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbständigen Be-triebsabteilungen im Sinne des Absatzes 2 Briefsendungen befördern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Befördern ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Briefsendungen.
Protokollnotiz zu Abs. 1:
Das Befördern umfasst die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger.
(2) Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt.
(3) Werden Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sen-dungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderliche Disposition zu treffen, handelt es sich um Kuriersendungen.
(4) Wiederkehrend erscheinende Druckschriften, wie Zeitungen und Zeitschriften, sind keine schriftlichen Mitteilungen in Sinne des Absatzes 2.

§ 3 Mindestlöhne

(1) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 01.12.2007
a. In den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: 8,00 EUR je Stunde,
b. In den übrigen Bundesländern: 8,40 EUR je Stunde.
(2) Der Brutto-Mindestlohn beträgt mit Wirkung vom 01.12.2007 abweichend von Ab-satz 1 für das Ausliefern von Briefsendungen im Sinne des § 2 Absatz 2 (Briefzustel-ler) unabhängig vom zeitlichen und/oder mengenmäßigen Anteil an der Gesamttätig-keit
a. In den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen: 9,00 EUR je Stunde,
b. In den übrigen Bundesländern: 9,80 EUR je Stunde.
(3) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 1 beträgt mit Wirkung vom 01.01.2010 in allen Bundesländern 8,40 EUR je Stunde.
(4) Der Brutto-Mindestlohn nach Absatz 2 beträgt mit Wirkung vom 01.01.2010 in allen Bundesländern 9,80 EUR je Stunde.
(5) Ist die Zahlung eines Monatslohns vereinbart, so errechnet sich der Mindestlohn ent-sprechend den Absätzen 1 bis 4 nach der folgenden Formel:
arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit x 4,348 x Mindeststundenlohn
(6) Auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 können Urlaubs- und Weihnachts-geldzahlungen angerechnet werden, die an den Arbeitnehmer ohne weitere Voraus-setzungen allein aufgrund seiner Arbeitsleistung monatlich anteilig zum jeweiligen Fälligkeitsdatum des Mindestlohnes tatsächlich ausgezahlt werden und auf einer un-widerruflichen vertraglichen Zusage beruhen.
(7) Der Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 6 kann nicht mit Zuschlägen verrechnet werden.
(8) Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzel-vertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(9) Der Anspruch auf den Mindestlohn nach den Absätzen 1 bis 5 wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

§ 4 Lohn des Arbeitsortes, Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

(1) Es ist der für den tatsächlichen Arbeitsort maßgebliche Mindestlohn zu zahlen.
(2) Auswärtig eingesetzte Arbeitnehmer behalten den Mindestlohn des Arbeitsortes, von welchem sie entsandt wurden, sofern dieser höher ist als der Mindestlohn des tat-sächlichen Arbeitsortes.
(3) Wird die Arbeitsleistung an einem Arbeitstag in mehreren Bundesländern erbracht (z. B. in der Auslieferung), ist dem Arbeitnehmer der jeweils höhere Mindestlohn für diesen Arbeitstag zu zahlen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bezogen auf jeden Arbeitstag auch für Arbeitnehmer, die einen Monatslohn nach § 3 Absatz 5 erhalten. Besteht hiernach Anspruch auf den höheren Mindestlohn, ist für die an diesem Arbeitstag geleisteten Stunden der höhe-re Mindeststundenlohn zu zahlen.

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Tarifvertra-ges gemeinsam die nach dem Tarifvertragsgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz er-forderlichen Anträge zur Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu stellen.

§ 6 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.10.2007 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermo-nats, frühestens zum 30.04.2010, schriftlich gekündigt werden.
(3) Für den Fall, dass der Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht bis zum 31.12.2007 entsprochen wird, besteht für die Tarifvertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall kann abwei-chend von Absatz 2 mit einer Frist von einer Woche zum Ende eines Kalendermo-nats gekündigt werden; dabei ist die Nachwirkung ausgeschlossen.

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ist doch kein problem für verdi hier was neues zu vereinbaren. schließlich hat man das beim ersten mal ja auch in rekordzeit hinbekommen. die kürzeste tarifverhandlung der welt war das glaube ich als die dpag und verdi für die gesamte branche den tarifvertrag vereinbart haben... kann frau kocsis doch auch nach einer aufsichtsratssitzung der dpag schnell verhandeln. sind ja alle massgeblichen personen dann anwesend. gute mogelpackung....

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Roman Abramowitsch hat folgenden Kommentar geschrieben:
ist doch kein problem für verdi hier was neues zu vereinbaren. schließlich hat man das beim ersten mal ja auch in rekordzeit hinbekommen. die kürzeste tarifverhandlung der welt war das glaube ich als die dpag und verdi für die gesamte branche den tarifvertrag vereinbart haben... kann frau kocsis doch auch nach einer aufsichtsratssitzung der dpag schnell verhandeln. sind ja alle massgeblichen personen dann anwesend. gute mogelpackung....

Eine "Tarifverhandlung" welche dann am Ende die gesamte Zustellbranche betrifft, setzt allerdings auch voraus, dass alle Vertreter der Zustellbranche anwesend sind und mit "Verhandeln" !!!

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